Zukunft der Flüchtlingsunterkunft Motardstraße
Drucksache 17 / 12 127 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE)
Drucksache 17 / 12 127
Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE)
vom 27. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2013) und Antwort
Zukunft der Flüchtlingsunterkunft Motardstraße
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Welche Pläne hat der Senat hinsichtlich des weiteren Betriebs einer Aufnahmeeinrichtung in der Motardstraße? Ist der Senat am weiteren Betrieb einer Aufnahmeeinrichtung interessiert und wenn ja, welche Gründe sprechen aus Sicht des Senats für eine weitere Nutzung des Standorts?
Zu 1.: Grundsätzlich ist der Senat an einer weiteren Nutzung des Standortes interessiert, weil dort eine über viele Jahre gewachsene und bewährte Infrastruktur entstanden ist, die günstige Rahmenbedingungen für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden gewährleistet; dies betrifft etwa die örtliche Nähe zu Schulen und Vereinen sowie zur Berliner Zweigstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BMAF) und auch die Verkehrsanbindung (in Laufweite befindet sich etwa eine Station der U-Bahn- Linie U 7). Hinzu kommt die hohe Akzeptanz der Einrichtung durch die lokal ansässige Bevölkerung.
2. Welche Vertragslaufzeiten gelten für die Aufnahmeeinrichtung in der Motardstraße (zwischen LAGeSo und dem Betreiber AWO Kreisverband Berlin-Mitte, zwischen Grundstückseigner und Betreiber, zwischen Grundstückseigner und LAGeSo)?
Zu 2.: Es besteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Arbeiterwohlfahrt - AWO und dem Eigentümer (Pachtvertrag) und ein weiteres Vertragsverhältnis zwischen der AWO und dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin - LAGeSo (Betreibervertrag). Beide Verträge wurden ursprünglich 1996 geschlossen und verlängern sich jeweils jährlich.
3. Trifft es zu, dass der Grundstückeigner Osram den Verkauf des Grundstücks plant?
Zu 3.: Die OSRAM GmbH, in deren Eigentum sich das betroffene Grundstück befindet, hat den Pachtvertrag mit Wirkung zum 31.12.2013 gekündigt und strebt den Verkauf des Areals an. Die OSRAM GmbH hat allerdings die Bereitschaft und die Absicht bekundet, mit dem Land Berlin – vertreten durch den Bezirk Spandau von Berlin sowie das LAGeSo - und der AWO als Betreiberin der Einrichtung für die Zeit nach 2013 eine einvernehmliche Anschlusslösung zu finden und hat dazu Verhandlungen mit allen Beteiligten aufgenommen, welche derzeit noch andauern.
4. Plant der Senat einen Kauf des Grundstücks und wenn nein, warum nicht?
Zu 4.: Die angebotene Kaufoption wird zurzeit geprüft.
5. Mit welchen Betreiberfirmen steht der Senat in Verhandlungen über einen Kauf des Grundstücks und den weiteren Betrieb einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft am Standort Motardstraße?
Zu 5.: Auf die Antwort zu 3. wird verwiesen.
6. Plant der Senat eine Ausschreibung für den weiteren Betrieb einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft am Standort Motardstraße und wenn nein, warum nicht?
Zu 6.: Die Frage der Ausschreibung ist abhängig vom Ausgang der Kaufverhandlungen.
7. Hält der Senat den Standort Motardstraße für den Betrieb einer Aufnahmeeinrichtung aus sozial-räumlicher Sicht für geeignet (bitte begründen)?
Zu 7.: Auf die Antwort zu 1. wird verwiesen.
8. Welche planungsrechtlichen Bedenken gibt es hinsichtlich des Betriebs einer Aufnahmeeinrichtung am Standort Motardstraße?
Zu 8.: So lange eine abschließende Entscheidung darüber, ob und ggf. in welcher Weise der Standort Motardstraße weiter für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen genutzt werden kann und soll, noch nicht getroffen worden ist, erachtet der Senat die Fragestellung als spekulativ und eine rechtliche Bewertung daher als verfrüht.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden werden im Rahmen der Entscheidungsfindung die einschlägigen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen angemessen berück-sichtigen; dies betrifft insbesondere den Dritten Teil des Baugesetzbuches (BauGB) zur Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung.
Klärungsbedürftig ist ferner, ob sich für die künftige Nutzung Folgen aus der teilweisen Lage des Grundstücks im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs (Kraftwerk Reuter) ergeben; das für diesen Betrieb veranlasste Einzelfallgutachten wird derzeit erstellt.
9. Als welcher Baugebietstypus ist der Standort Motardstraße im Bebauungsplan ausgewiesen?
10. Welche Ausnahmeregelungen gibt es im Bebauungsplan hinsichtlich der Nutzung des Standorts Motardstraße für den Betrieb einer Aufnahmeeinrichtung und wann wurden diese getroffen?
Zu 9. und 10.: Für das Grundstück gelten die Regelungen des Baunutzungsplans von 1960 in Verbindung mit den planungsrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung Berlin von 1958. Danach handelt es sich um ein reines Arbeitsgebiet. Im reinen Arbeitsgebiet sind soziale Einrichtungen grundsätzlich nicht zulässig.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu 8. verwiesen.
11. Ist dem Senat die Rechtsprechung zur Nutzung von Gewerbe- und Industriegebieten für soziale Zwecke wie den Betrieb von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende
VGH Baden-Württemberg vom 14.03.13, W 8 S 2504/12 (Asylbewerberunterkunft im Gewerbege- biet nach § 8 BauNVO unzulässig, weil „gebiets- unverträglich“),
VG Schwerin vom 29.09.12, 2 B 409/12 (keine Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet),
OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.03, 22 B 1345/03 (keine Asylbewerberunterkunft im Industriegebiet)
bekannt?
Zu 11.: Dem Senat ist diese Rechtsprechung bekannt.
Es ist insoweit aber zu berücksichtigen, dass mit den Planungen für den Betrieb als Gemeinschaftsunterkunft bzw. Aufnahmeeinrichtung bereits im Jahr 1989 begonnen wurde und die zitierte Rechtsprechung somit zu einem wesentlich späteren Zeitraum ergangen ist.
12. Welchen Immissionsbelastungen sind die Bewohnerinnen und Bewohner der Aufnahmeeinrichtung in der Motardstraße ausgesetzt?
Zu 12.: Über die Immissionsbelastungen der in der Aufnahmeeinrichtung Motardstraße untergebrachten Personen liegen keine Erkenntnisse vor.
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass gemäß der für den Luftreinhalteplan 2011-2017 durchgeführten stadtweiten Berechnungen der Luftqualität die Luftbelastung an der Motardstraße im Jahresmittel 25 Mikrogramm pro Kubikmeter (μg/m3) Feinstaub (PM10), 17 μg/m3 Feinstaub (PM2.5) und 23 μg/m3 Stickstoffdioxid beträgt. Damit werden die Grenzwerte für diese Stoffe deutlich unterschritten. Bei der Modellierung wurde auch das an- grenzende Industriegebiet, z. B. Emissionen durch das Kraftwerk inklusive der Kohlehalden berücksichtigt.
13. Wie oft und durch wen wurden in den letzten fünf Jahren am Standort Motardstraße die Belastungswerte durch Abwässer, Luft- und Bodenverschmutzung gemessen? In welchen Abständen finden die Messungen statt und wann ist die nächste Messung geplant?
Zu 13.: Berlin verfügt über ein Netz von 16 festen Luftmessstationen mit kontinuierlichen Referenzmessverfahren. Zusätzlich wird an 23 Hauptverkehrsstraßen mit einem vereinfachten und preiswerten Messverfahren die Belastung durch elementaren Kohlenstoff und Stickstoffdioxid mit einer Sammelzeit von zwei Wochen gemessen. Darüber hinaus steht eine mobile Messstation für Sonderuntersuchungen zur Verfügung, die temporär an wechselnden Standorten eingesetzt wird. Mit diesem Messbus wurden im Frühjahr 2003 über einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten Messungen der Feinstaubkonzentration auf dem Kraftwerksgelände durchgeführt, um mögliche Belastungen durch das Kraftwerk, z. B. durch Staubabwehungen von der Kohlehalde, zu untersuchen. Es wurden jedoch keine signifikanten Erhöhungen gemessen. Die Schadstoffkonzentration lag im Bereich der städtischen Hintergrund-station und niedriger als Hauptverkehrsstraßen. Seitdem wurden keine Messungen der Luftverschmutzung mehr im Bereich der Motardstraße durchgeführt. Zur Beurteilung der Luftverschmutzung sind die Modellrechnungen (vgl. Antwort zu 12.) ausreichend.
Berlin, den 08. Juli 2013
Mario Czaja
Senator für Gesundheit und Soziales
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juli 2013)


