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Wann wird der Senat endlich aktiv gegen ethnische Diskriminierung beim Zugang zum Wohnungsmarkt vorgehen?

Drucksache 17 / 12 738 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Katrin Lompscher (LINKE)

Drucksache 17 / 12 738

Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Katrin Lompscher (LINKE)

vom 22. Oktober 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Oktober 2013) und Antwort

Wann wird der Senat endlich aktiv gegen ethnische Diskriminierung beim Zugang zum Wohnungsmarkt vorgehen?

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1: Welche Gründe liegen vor, die zur Verzögerung bei der Fertigstellung der Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zur Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt geführt haben?

Antwort zu 1: Angesichts der sehr komplexen Prob- lemlage war ein besonders sorgfältiger und dadurch ent- sprechend zeitaufwändiger Vorbereitungsprozess insbe- sondere bzgl. der Eingrenzung der Fragestellung, der Auswahl der geeigneter Untersuchungsmethoden und der Auswahl und Einarbeitung des Untersuchungsteams er- forderlich.

Frage 2: Wie wirken das Land Berlin und seine Behörden an der Erstellung der Studie mit und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?

Antwort zu 2.: Die Studie wird im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erstellt. Diese hat während der Konzipierungsphase diverse Expertinnen und Experten konsultiert, darunter auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Senatsverwaltungen für Arbeit, Integration und Frauen sowie für Stadtentwicklung und Umwelt. Die Studie soll Mitte 2014 abgeschlossen werden.

Frage 3: Welche Aktivitäten hat der Senat gegen die ethnische Diskriminierung bei der Wohnungssuche und für einen gleichberechtigten Zugang zum Wohnungsmarkt eingeleitet? Welche sind in Planung?

Antwort zu 3.: Wie u.a. auch wieder die Konsulation zur Testing-Studie bestätigt hat, gibt es nahezu keine justiziablen Fälle von Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Bereich der Versorgung mit Wohnraum. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für zweckmäßig, zunächst einmal die Ergebnisse der laufenden Testing- Studie bzgl. eines etwaigen Handlungs- und Maßnahmenbedarfs abzuwarten.

Frage 4: Welche Zielvorgaben hat das Land Berlin den städtischen Wohnungsbaugesellschaften gemacht, damit die interkulturelle Kompetenz in den Unternehmen gefördert und Diskriminierungen jeglicher Art bei der Wohnungssuche ausgeschlossen werden können?

Antwort zu 4: Über die Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hinaus ist die Kundenorientierung ein wesentliches Qualitätsmerkmal der Vermietungs- und Bewirtschaftungspraxis der städtischen Wohnungsbaugesellschaften. Spezielle Zielvorgaben zur Stärkung der interkulturellen Kompetenz in den Unternehmen sind somit seitens des Senats nicht erforderlich.

Frage 5: In wie vielen Fällen haben sich Betroffene wegen ethnischer Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt bei der Landesstelle gegen Diskriminierung und dem Antidiskriminierungsnetzwerk gemeldet? In wie vielen Fällen konnte den Betroffenen geholfen werden?

Antwort zu 5.: Der Wohnungsmarkt wird im Alltags- erleben vieler Menschen wie in der Beratungsarbeit der Antidiskriminierungsstellen zunehmend als ein besonders neuralgischer Diskriminierungsbereich erlebt. Verlässliche quantitative Aussagen zum Ausmaß von Diskriminie- rungen auf dem Wohnungsmarkt sind jedoch u.a. auf- grund der häufig verdeckten Form, in der sie auftreten, nicht möglich. Das einschlägige Beschwerdeaufkommen in Beratungsstellen lässt insofern keine Rückschlüsse auf das Ausmaß des Problems zu. Es ist zu erwarten, dass die o.g. Studie zu einer fundierteren Datenbasis beitragen wird.

Frage 6: Wie bewertet der Senat die Umsetzungspraxis von § 19 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Berlin, wonach bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung von und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen zulässig ist und welche Erkenntnisse liegen ihm hinsichtlich der Vermietungspraxis der städtischen Wohnungsunternehmen dazu vor?

Antwort zu 6.: Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich, dass die Fragestellerinnen offensichtlich auf § 19 Abs. 3 AGG („Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausge- glichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.“) abstellen. Städtische Wohnungsbaugesellschaften sind der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse verpflichtet. Probleme bei der Anwendung dieses Grundsatzes im Hinblick auf mögliche Diskriminierung in der Vermittlungspraxis sind dem Senat nicht bekannt.

Berlin, den 14. November 2013
In Vertretung

Ephraim Gothe

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Nov. 2013)

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