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Viele Wohnungen in einfacher Wohnlage über den Richtwerten – wie weiter mit der Wohnaufwendungenverordnung?

Drucksache 17 / 20 381 - Nicht behandelte Mündliche Anfrage Nr. 17 der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)

Drucksache 17 / 20 381

Nicht behandelte Mündliche Anfrage Nr. 17 der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)

aus der 34. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 29. August 2013 und Antwort

Viele Wohnungen in einfacher Wohnlage über den Richtwerten – wie weiter mit der Wohnaufwendungenverordnung?

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre nicht erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt:

1. Warum liegen – trotz der Anpassung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) an den Mietspiegel 2013 – die Richtwerte für Wohnungen in einfacher Wohnlage unterhalb des Mietniveaus im Mietspiegel für einfache Wohnlage, wodurch nur 10 von 25 Mietspiegelfeldern für einfache Wohnlagen abgedeckt sind?

2. Wie groß ist der Wohnungsbestand in den von den WAV-Richtlinien abgedeckten Mietspiegelfeldern und welche Schlussfolgerungen zieht der Senat aus dem Umstand, dass auch nach den neu festgesetzten Richtwerten ein umfangreicher Wohnungsbestand selbst in einfacher Wohnlage für die betroffenen Mieterinnen und Mieter von vorherein nicht infrage kommt?

Zu 1. und 2.: Die Aussage, dass die Richtwerte unterhalb des Mietniveaus des Mietspiegels für die einfache Wohnlage liegen, ist nicht nachvollziehbar.

Gemäß dem der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) zu Grunde liegenden schlüssigen Konzept wird im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ermittlung des in den Richtwert einfließenden Nettokaltmietpreises pro Quadratmeter ein gewichteter Mittelwert gebildet. Dabei werden die in der veröffentlichten Begründung zur WAV-Fortschreibungsverordnung 2013 zitierten Zahlen der Grundgesamtheit der Wohnungen in einfacher Wohnlage zu Grunde gelegt (GVBl. vom 30. Juli 2013, S. 350; siehe Anlage).

Der kommunale Träger ist sowohl durch den Bundesgesetzgeber als auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung verpflichtet, das einfache Marktsegment bei der Ermittlung der Angemessenheitswerte abzubil- den.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Mietspiegel 2013 - wie in den Jahren zuvor - in jedem Mietspiegelfeld nicht nur den jeweiligen Mittelwert ausweist, sondern jeweils auch einen unteren und einen oberen Spannenwert. Die für die jeweils einzelnen Bedarfsge- meinschaftsgrößen errechneten gewichteten Mittelwerte erreichen danach nicht nur Wohnungen in einfacher Wohnlage, sondern auch Wohnungen in mittlerer und sogar guter Wohnlage.

Berlin, den 02. September 2013

Mario C z a j a

Senator für Gesundheit und Soziales

(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Sep. 2013)

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