Reicht das Angebot für Dolmetscher und Übersetzungsleistungen in den Berliner Arbeitsagenturen und Jobcentern aus?
Drucksache 17 / 12 607 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
Drucksache 17 / 12 607
Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
vom 02. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2013) und Antwort
Reicht das Angebot für Dolmetscher und Übersetzungsleistungen in den Berliner Arbeitsagenturen und Jobcentern aus?
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Die Fragen betreffen Sachverhalte, die der Senat überwiegend nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Daher hat der Senat die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich um Auskunft gebeten.
1. Nach der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (HEGA 05/11-08) haben Menschen, die im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland eine Arbeit aufnehmen oder suchen und dabei die Dienste der Arbeitsämter bzw. Job Center nutzen, Anspruch auf Dolmetscherund Übersetzungsdienste in erforderlichem Umfang. Wie wird dieser Anspruch bei den Berliner Arbeitsagenturen und Job Centern umgesetzt?
Zu 1.: Grundsätzlich ist geregelt, dass Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) mit unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache zur Vermeidung von Verständnisschwierigkeiten eine Person mit entsprechenden Sprachkenntnissen mitbringen kann. Andernfalls werden für die Übersetzungen und Dolmetscherdienste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Agenturen für Arbeit und der Jobcenter mit entsprechenden Sprachkenntnissen herangezogen. Sollte fallweise ein darüber hinaus bestehender kapazitiver oder sprachenorientierter weiterer notwendiger Bedarf entstehen, können die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter gemäß HEGA 05/11-08 für die Übersetzungsund Dolmetscherdienste bei sozialen Verbänden bzw. ehrenamtlichen Einrichtungen Dienstleistungen einkaufen.
2. Wie ist "erforderlicher Umfang" definiert und wer entscheidet darüber?
Zu 2.: Es besteht eine Pflicht für die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter, Übersetzungen vorzunehmen und Dolmetscherdienste anzubieten. Dies gilt insbesondere für die Übersetzung der jeweiligen Anträge bei den Agenturen für Arbeit und bei den Jobcentern. Bei Erstkontakten sind unabhängig davon, ob diese mündlich oder schriftlich erfolgen notwendige Übersetzungen bzw. Dolmetscherdienste in jedem Fall von den jeweiligen Agenturen für Arbeit und den jeweiligen Jobcentern zu veranlassen. Über den Einsatz von kostenpflichtigen Übersetzungsund Dolmetscherleistungen entscheiden die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter eigenverantwortlich.
3. WievieleMenschenhabeninBerlinDolmetscherdienste und wie viele Übersetzungsleistungen in den Jahren 2011/2012 und 2013 in Anspruch genommen?
Zu 3.: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstellt keine statistische Auswertung über in Anspruch genommene Übersetzungsund Dolmetscherleistungen in den Agenturen für Arbeit und in den Jobcentern. Die Inanspruchnahme der Dolmetscherdienste und Übersetzungsleistungen ist vielmehr ein internes Steuerungskriterium der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter, um die Pflichtaufgabe der Bereitstellung erforderlicher Dolmetscherund Sprachmittlerangebote in der jeweiligen Einrichtung nachzuhalten.
4. Gibt es im Rahmen der Dolmetscher-und Übersetzungsdienste eine Zusammenarbeit mit sozialen Verbänden oder anderen Einrichtungen? Wenn ja, mit welchen?
5. Gibt es mit diesen sozialen Verbänden und Einrichtungen schriftliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit? Wenn ja, wer hat sie abgeschlossen und wo sind sie veröffentlicht?
6. Wie oft wurden diese Verbände bzw. Einrichtungen in den Jahren 2011/2012 und 2013 für Dolmetscherund Übersetzungsleistungen in Anspruch genommen (bitte einzeln für die jeweiligen Verbände bzw. Einrichtungen auflisten)?
7. Ist dem Senat bekannt, ob soziale Verbände und andere Einrichtungen in Berlin bei den Dolmetscherund Übersetzungsleistungen an Kapazitätsgrenzen stoßen? Wenn ja, welche Maßnahmen plant der Senat, um diese Probleme zu lösen?
Zu 4. bis 7.: Die nach der HEGA 05/11-08 mögliche Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei Dolmetscherund Übersetzungsleistungen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, obliegt, wie unter 3. bereits ausgeführt, der jeweiligen organisatorischen Eigenverantwortlichkeit der Agenturen für Arbeit bzw. der jedes Jobcenters. Darunter fallen auch die Fragen, mit welchen externen Einrichtungen zusammengearbeitet wird, ob und mit welchem Inhalt Verträge abgeschlossen wurden und wann und wie nachfolgend die Inanspruchnahme externer Dienstleistungsanbieter erfolgt.
Dem Senat liegen im Übrigen keine entsprechenden Verträge vor und sind auch keine Probleme im Rahmen der Erbringung von Dolmetscherund Übersetzungsleistungen für die Agenturen für Arbeit oder für die Berliner Jobcenter im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach dem SGB II oder SGB III bekannt.
8. Wer trägt die Kosten für die Dolmetscherund Übersetzungsdienste? Entstehen auch Kosten für die o.g. Arbeitnehmer/-innen bzw. Arbeitsuchenden? Wenn ja, in welchen Fällen und wie hoch sind diese Kosten?
Zu 8.: Alle notwendigen Übersetzungen bzw. Dolmetscherdienste bei den Erstkontakten werden von Seiten der BA bzw. von der jeweiligen Agentur für Arbeit bzw. vom jeweiligen Jobcenter erstattet.
Die Kosten für Übersetzungen von Schriftstücken von
Staatsangehörigen aus Staaten der EU (gemäß Art. 2 der VO (EWG) Nr. 883/2004 erstreckt sich der Anwendungsbereich auf alle Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, ihre
Familienangehörige und Hinterbliebene)
Staatsangehörigen aus Drittstaaten, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden (gemäß VO (EU) Nr. 1231/2010 zur Ausdehnung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
nicht bereits unter diese Verordnungen fallen)
Staatsangehörigen aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR); die VO Nr. 1408/71 findet im Verhältnis zu den Staaten des EWR – Island, Liechtenstein und Norwegen – noch Anwendung und Staatsangehörigen aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen (s.u.) bestehen, sowie
die Kosten für entsprechende Dolmetscherdienste werden generell, also auch bei weiteren Kontakten, von Amts wegen übernommen.
Die Kosten, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entstehen, sind nicht quantifizierbar. Für Dolmetscherund Übersetzungsleistungen in den Agenturen für Arbeit und in den Jobcentern existiert keine gesonderte Finanzposition. Die entsprechende Finanzposition beschreibt als Zweckbestimmung „Sonstige Dienstleistungen Externer“. Darunter fallen neben Vergütungen für zeitweilige Dolmetscherdienste (einschließlich Gebärden-Dolmetscher bei der Beratung hörund sprachbehinderter Menschen), auch andere Vorgänge beispielsweise Druckaufträge und Buchbindearbeiten, die Aufnahme von Stenogrammen und Übersetzungen, Kosten für den Zahlungsverkehr (Kontoführung, ZzV-Gebühren etc.), externe Herstellung von Fotokopien in Copy-Shops, Medien zur Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit, datenschutzgerechte Entsorgung von datenschutzwürdigem Schriftgut.
9. Sind dem Senat Probleme bei der Bereitstellung von Dolmetscherund Übersetzungsleistungen bei den Arbeitsagenturen bzw. Jobcentern in Berlin bekannt? Wenn ja, welche?
10. Hält der Senat das Angebot der Dolmetscherund Übersetzungsleistungen in den Berliner Arbeitsämtern und Jobcentern für ausreichend?
Zu 9. und 10.: Dem Senat sind keine Probleme bei der Bereitstellung von Dolmetscherund Übersetzungsleistungen bei den Agenturen für Arbeit oder bei den Jobcentern bekannt. Die BA bzw. die Jobcenter sind verpflichtet, die erforderlichen Dolmetscherund Übersetzungsleistungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach dem SGB II und nach dem SGB III sicher zu stellen. Soweit der Dienstleistungsmarkt dies hergibt, kann diese Obliegenheit auch mittels Einkauf zusätzlicher externer Dienstleistungen bei erhöhtem oder besonderem Bedarf erbracht werden.
Berlin, den 23. September 2013
In Vertretung
Boris V e l t e r
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Sep. 2013)

