Menschen unter rechtlicher Berufsbetreuung – wer kontrolliert hier eigentlich?
Drucksache 17 / 12 631 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
Drucksache 17 / 12 631
Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
vom 06. September 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. September 2013) und Antwort
Menschen unter rechtlicher Berufsbetreuung – wer kontrolliert hier eigentlich?
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Wie viele Menschen stehen in Berlin unter rechtlicher Betreuung und für wie viele wurden Berufsbetreuer/-innen bestellt (bitte Auflistung der letzten 5 Jahre)?
Zu 1.: Zur Zahl der unter rechtlicher Betreuung stehenden Menschen wird von den Gerichten keine Statistik
geführt. Eine Sonderauswertung ist mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar. Eine ungefähre Größenordnung kann aus der Zahl der anhängigen Betreuungsverfahren geschlussfolgert werden. Ein eingeleitetes Betreuungsverfahren führt ganz überwiegend, keinesfalls aber stets zur Anordnung einer Betreuung. Die Entwicklung anhängiger Betreuungsverfahren stellt sich mit Stichtag jeweils 31.12. wie folgt dar:
Anhängige Betreuungsverfahren (am Jahresende) für den Zeitraum 2008 - 2012:
Jahr | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |
Betreuungsverfahren per 31.12. | 57.404 | 58.375 | 58.245 | 56.316 | 56.371 |
Die Anzahl der bestellten Berufsbetreuer/-innen in anhängigen Verfahren stellt sich wie folgt dar:
Jahr | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |
per 31.12. | 28.184 | 32.191 | 34.728 | 35.805 |
Da Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer auch in mehreren Verfahren eingesetzt werden können, lassen sich Rückschlüsse auf die statistische Verteilung nicht ziehen.
2. Wie viele Berufsbetreuer/-innen gibt es in Berlin?
Zu 2.: Dem Senat liegen über die Gesamtanzahl der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer in Berlin keine statistischen Informationen vor.
3. Nach welchen Kriterien erfolgt eine Zulassung von Berufsbetreuer/-innen, über welche Qualifikationen müssen sie verfügen?
4. Gibt es definierte berufsrechtliche Zugangskriterien und wenn nein, sieht der Senat hier Handlungsbedarf und wie sollte dieser aussehen?
Zu 3. und 4.: Aufgrund des gesetzlich normierten Vorrangs der ehrenamtlichen Betreuerin/des ehrenamtlichen Betreuers hat der Bundesgesetzgeber keine fachlichen Mindeststandards für die fachliche Eignung als Betreuerin/Betreuer festgelegt. Die fachliche Befähigung von Be- treuerinnen und Betreuern allgemein ist zu bejahen, wenn sie bereit und in der Lage sind, die sich aus dem Betreuungsrecht ergebenden Pflichten zu erfüllen (§§ 1901, 1908i in Verbindung mit § 1802 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1908i in Verbindung mit §§ 1839 bis 1841 BGB). Ausschlusstatbestände ergeben sich aus § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1795 BGB und bei absehbarer erhebli- cher Interessenkollision (§ 1897 Abs. 5 BGB) kommt eine Bestellung ebenfalls nicht in Betracht.
Für die Feststellung geeigneter Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer können sich die Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter die Kenntnisse der Betreuungsbehörde nutzbar machen, da die Betreuungsbehörde auf entsprechende Aufforderung des Gerichts eine Person als Betreuerin/Betreuer vorschlägt und auch den Umfang der von einer Berufsbetreuerin/eines Berufsbetreuers geführten Betreuungen mitzuteilen hat. Wird eine Berufsbetreuerin/ein Berufsbetreuer erstmals in dem Bezirk eines Betreuungsgerichts zur Berufsbetreuerin/zum Berufsbetreuer bestellt, soll das Gericht zuvor zu ihrer/seiner Eignung und zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz
1 2. Alternative des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes (VBVG) die Betreuungsbehörde anhören. Damit geht die Verpflichtung der Betreuungsbehörde einher, von der Bewerberin/dem Bewerber ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einzuholen. Wer als Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer bestellt wird, hat sich zudem gegenüber dem Betreuungsgericht über Zahl und Umfang der von ihr/ihm berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären. Eine Fallobergrenze ist gesetzlich nicht geregelt. Entscheidend sind die konkreten Umstände der bereits geführten Betreuungen.
Seit dem Jahr 2008 prüfen die Betreuungsbehörden in Berlin die Eignung einer Bewerberin/eines Bewerbers als Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer in einem zwischen den Betreuungsbehörden abgestimmten Auswahlverfahren durch mindestens drei Leiterinnen bzw. Leiter von Betreuungsbehörden. Die auf diesem Auswahlverfahren beruhenden Vorschläge der Betreuungsbehörden entfalten keine Bindungswirkung für das Gericht. Ob eine Betreuung berufsmäßig geführt wird, stellt das Betreuungsgericht bei der Bestellung der Betreuerin/des Betreuers im Beschluss fest. Nach § 1 des VBVG hat das Betreuungsgericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit im Regelfall, wenn die Betreuerin/der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt, zu treffen oder wenn zu erwarten ist, dass der Betreuerin/dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen sein werden.
In den Jahren 2009 bis 2011 hat eine interdisziplinär besetzte Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz und Beteiligung aller Länder und im Betreuungsverfahren beteiligten Professionen die Weiterentwicklung des Betreuungsrechts beraten. Die durch die Arbeitsgruppe erarbeiteten Vorschläge sind in das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. August 2013 (BGBl. I 3393) eingeflossen. Mit diesem Gesetz sollen die Funktionen der Betreuungsbehörden gestärkt und den Betroffenen andere Hilfen besser aufgezeigt, vermittelt und damit dazu beigetragen werden, die Bestellung einer/eines rechtlichen Betreuerin/Betreuers - soweit möglich - zu vermeiden. Die Wirkungen dieses am 1. Juli 2014 in Kraft tretenden Gesetzes sollen zunächst evaluiert wer- den. Weiteren Handlungsbedarf sieht der Senat derzeit nicht.
5. Wie viele Menschen hat in Berlin ein/e Berufsbetreuer/-in durchschnittlich zu betreuen?
Zu 5.: Statistische Erhebungen hierüber liegen nicht vor. Eine Sonderauswertung ist mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar.
6. Ist dem Senat bekannt, dass es Berufsbetreuer/- innen gibt, die die Verantwortung für über 100 Betreute zeitgleich haben und hält er dies für zielführend? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Zu 6.: Statistisches Datenmaterial ist zu der Frage, wie viele Betreuungen von Berufsbetreuerinnen bzw. Berufsbetreuern gleichzeitig geführt werden, nicht vorhanden. Eine Sonderauswertung ist mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar.
7. Wie und durch wen erfolgt die Kontrolle der Arbeit der Berufsbetreuer/-innen?
Zu 7.: Das Betreuungsgericht beaufsichtigt die Arbeit der Berufsbetreuerinnen bzw. Berufsbetreuer. Die Betreuerin/der Betreuer hat Mitteilungspflichten, Auskunftspflichten sowie Pflichten zur jährlichen Berichterstattung und Rechnungslegung. Berufsbetreuerinnen bzw. Berufsbetreuer kann das Gericht auch aufgeben, einen Betreuungsplan zu erstellen. Bei Verstößen gegen seine Pflichten kann das Betreuungsgericht aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Gebote und Weisungen) erteilen. Sind diese nicht ausreichend, kann die Betreuerin bzw. der Betreuer nach § 1908b BGB durch die Betreuungsrichterin/den Betreuungsrichter entlassen werden.
8. Wie viele Rechtspfleger/-innen sind mit der gericht- lichen Kontrolle befasst und wie viele Verfahren hat hier durchschnittlich ein/e Rechtspfleger/-in im Jahr zu leisten?
Zu 8.: In Betreuungssachen waren im Jahr 2012 durchschnittlich etwa 54 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit Betreuungssachen befasst. Rechnerisch entfielen im Jahr 2012 auf jede Rechtspflegerin und jeden Rechtspfleger im Durchschnitt ca. 1.040 anhängige Betreuungsverfahren.
9. Was hat der Senat unternommen bzw. was will und wird der Senat unternehmen, um die Transparenz in der Umsetzung der Berufsbetreuung zu erhöhen?
Zu 9.: Der Senat stellt über seinen Internetauftritt zu der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, dort unter der Rubrik Gerichte und Amtsgerichte, die Aufgaben der Betreuungsgerichte dar. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, die für die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen zuständig ist, stellt ebenfalls auf ihrer Internetseite Informationen zu diesen bereit und verweist zudem auf die Interessengemeinschaft der Berliner Betreuungsvereine, die weitere Informationen bereit hält. Internetauftritte der Bezirksämter geben unter der Rubrik „Betreuungsamt“ weitere Informationen, unter der Rubrik „häufig gestellte Fragen an die Betreuungsbehörde“ auch zu dem Thema „Wie werde ich Berufsbetreuer“. Für konkretere Nachfragen stehen die Betreuungsbehörden zur Verfügung. Schließlich stellen der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e. V. wie auch der Bundesverband freier Berufsbetreuer e. V. umfängliche Informationen bereit.
Berlin, den 02. Oktober 2013
In Vertretung
Sabine Toepfer-Kataw
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Okt. 2013)

