Illegale Leiharbeit bei der Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV)?
Drucksache 17 / 11 960 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
Drucksache 17 / 11 960
Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
vom 22. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. April 2013) und Antwort
Illegale Leiharbeit bei der Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV)?
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde durch die Agentur für Arbeit die Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) im Kulturbereich gestoppt?
Zu 1.: Die Einstellung der Förderung und somit die Aufhebung des Verwaltungsaktes erfolgte auf Grundlage des § 45 SGB X.
2. Warum hat der Senat die Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bei seinem Konzept zur Umsetzung der FAV nicht berücksichtigt?
Zu 2.: In der öffentlich geförderten Beschäftigung im Kulturbereich hatte Förderband e.V. bisher eine erfolgreiche koordinierende Rolle gespielt. Der konzeptionelle Ansatz bestand darin, unter den veränderten Bedingungen der Arbeitsförderung nach der Instrumentenreform - in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit - eine vergleichbare Konstruktion für die öffentlich geförderte Beschäftigung im Kulturbereich zu finden. Keiner der beteiligten Partner ist in der fachlichen Bewertung davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Kooperationsmodell um eine Arbeitnehmerüberlassung handeln könnte.
3. Wie viele Stellen bei der FAV im Kulturbereich wurden insgesamt bewilligt? Wie viele davon wurden besetzt?
Zu 3.: Landesseitig waren 60 Stellen mit einer Co- Finanzierungszusage versehen. Das sind Stellen, bei denen die Jobcenter die Zuweisungsfähigkeit der Teilnehmenden bereits geprüft hatten. Vom Jobcenter formal bewilligt waren bis 30. April 2013 25 Stellen, welche auch alle besetzt waren.
4. Wieviele Arbeitsverträge mussten bei der FAV im Kulturbereich wegen unrechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung aufgelöst werden?
Zu 4.: Alle 25 Arbeitsverträge, die nach Auffassung der Agentur für Arbeit Berlin Mitte im Rahmen einer unrechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung geschlossen wurden, mussten aufgelöst werden.
5. Wie vielen dieser gekündigten Beschäftigten wurde eine andere Stelle im Rahmen der FAV zugewiesen?
Zu 5.: Alle 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben andere FAV-Stellen im Kulturbereich erhalten.
6. Bei wie vielen weiteren Arbeitsverhältnissen im Rahmen der FAV, über den Kulturbereich hinaus, worden unrechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung festgestellt?
Zu 6.: Über den Kulturbereich hinaus wurden bei 15 weiteren Stellen die Bescheide durch die Jobcenter aufgehoben.
7. Wie viele Arbeitsverträge mussten hier wegen unrechtmäßiger Arbeitsnehmerüberlassung aufgelöst werden?
Zu 7.: Alle 15 Arbeitsverträge, die nach Auffassung der Jobcenter im Rahmen einer unrechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung geschlossen wurden, mussten aufgelöst werden.
8. Wie vielen dieser gekündigten Beschäftigten wurde eine andere Stelle im Rahmen der FAV zugewiesen?
Zu 8.: Nach unserem Kenntnisstand sind bisher drei der 15 betroffenen Teilnehmenden „andere“ Stellen im Rahmen der FAV im öffentlich geförderten Beschäftigungssektor (ögB) zugewiesen worden, für alle weiteren laufen noch die Verfahren.
9. Welche Maßnahmen plant der Senat, um das arbeitsmarktpolitische Instrument FAV in Zukunft rechtmäßig einzusetzen? Schließt der Senat dabei die Kofinanzierung von FAV Stellen durch Landesmittel in (rechtmäßiger) Leiharbeit aus?
Zu 9.: Die sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse werden künftig vor Ort von den Einsatzstellen direkt abgeschlossen. Nur in Ausnahmefällen wird eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung, die nicht gewerblich ausgerichtet ist, zugelassen.
10.Kann der Senat ausschließen, dass die Bundesagentur für Arbeit, die Verfahren zur Prüfung von Haftungsansprüchen eingeleitet hat, Erstattungsansprüche gegen das Land Berlin, die gemeinnützige Landesgesellschaft Kulturprojekte Berlin GmbH oder einzelne Beschäftigungsträger, wegen unrechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung, erhebt? Wenn nein, in welcher Höhe?
Zu 10.: Der Senat sieht keine Anspruchsvoraussetzung für Haftungsansprüche der Agentur für Arbeit gegen das Land Berlin, die Kulturprojekte GmbH oder andere Beschäftigungsträger.
11. Kann der Senat ausschließen, dass weitere Behör- den wegen unrechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung Erstattungsansprüche gegen das Land Berlin, die Kulturprojekte Berlin GmbH oder einzelne Beschäftigungsträger erheben? Wenn nein, welche Behörden und in welcher Höhe?
Zu 11.: Der Senat sieht keine Anspruchsvoraussetzung für anderweitige Ersatzansprüche Dritter gegen das Land oder die Kulturprojekte GmbH.
Berlin, den 28. Juni 2013
In Vertretung
Barbara Loth
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Jul. 2013)

