Gute Arbeit in Berlin - Lohndrückerei durch den Senat?
Drucksache 17 / 11 983 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
Drucksache 17 / 11 983
Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
vom 25. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2013) und Antwort
Gute Arbeit in Berlin - Lohndrückerei durch den Senat?
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Wie viele Stellen im Rahmen der Bürgerarbeit werden derzeit noch unter den Bedingungen des Berliner öffentlich geförderten Beschäftigungssektors (ÖBS) gefördert, d.h. mit einem Arbeitsentgelt von mindestens 1.300 Euro im Monat (bitte nach Bezirken auflisten)?
Zu 1.: Aktuell werden noch 691 Stellen im Rahmen der Bürgerarbeit nach den Konditionen des so genannten Berliner ÖBS gefördert, nachfolgend die Auflistung nach Bezirken:
| Bezirk | Beschäftigte |
| Charlottenburg-Wilmersdorf | keine |
| Friedrichshain-Kreuzberg | 113 |
| Lichtenberg | 94 |
| Marzahn-Hellersdorf | 45 |
| Mitte | 145 |
| Neukölln | 175 |
| Pankow | keine |
| Reinickendorf | keine |
| Tempelhof-Schöneberg | 103 |
| Treptow-Köpenick | 16 |
| Spandau | keine |
| Steglitz-Zehlendorf | keine |
| Gesamt | 691 |
2. Wie viele Stellen im Rahmen des Beschäftigungszuschusses (BEZ) werden derzeit in Berlin noch unter den o.g. Bedingungen des Berliner ÖBS gefördert (bitte nach Bezirken auflisten)?
Zu 2.: Im Rahmen des BEZ werden berlinweit noch 175 Stellen finanziert. Alle Bewilligungen erfolgten noch zu den Bedingungen des so genannten Berliner ÖBS:
| Bezirk | Beschäftigte |
| Charlottenburg-Wilmersdorf | 9 |
| Friedrichshain-Kreuzberg | 22 |
| Lichtenberg | 14 |
| Marzahn-Hellersdorf | 41 |
| Mitte | 12 |
| Neukölln | 9 |
| Pankow | 32 |
| Reinickendorf | 6 |
| Tempelhof-Schöneberg | 11 |
| Treptow-Köpenick | 8 |
| Spandau | 9 |
| Steglitz-Zehlendorf | 2 |
| Gesamt | 175 |
3. Trifft es zu, dass der Senat, beim Auslaufen des ÖBS-Arbeitsverhältnisses in der Bürgerarbeit, die Entlohnung bei einem Folgevertrag im Rahmen der Bürgerarbeit, auf 975 Euro reduziert, in dem er die landesseitige Kofinanzierung kürzt? Wenn ja, warum?
Zu 3.: Es ist so, dass 30 Stunden Beschäftigungszeit pro Woche auf der Grundlage von 7,50 Euro je Stunde finanziert werden. Eine Finanzierung für Coaching und Qualifizierung werden zusätzlich angeboten.
4. Finden diese Maßnahmen zur Kürzung der Arbeitsentgelte bei Folgeverträgen von bisherigen ÖBS- Arbeitsverhältnissen im Rahmen des BEZ statt?
Zu 4.: Nein, da es keine Folgemaßnahmen für BEZ gibt.
5. Reduziert der Senat die Arbeitsentgelte auch, wenn der/die ehemals ÖBS-Beschäftigte, durch einen Folgevertrag bei der gleichen Arbeitsstelle bleibt und dort die gleiche Arbeit wie vorher verrichtet? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 3. Finanziert wird in der Regel die wöchentliche Arbeitszeit. Daraus ergibt sich eine entsprechende Reduzierung des monatlichen Arbeitsentgeltes.
6. Wie vielen der ehemaligen ÖBS-Beschäftigten wurden bis jetzt die monatlichen Arbeitsentgelte von mindestens 1.300 Euro monatlich auf 975 Euro gekürzt? Wie viele von ihnen verblieben dabei auf der gleichen Arbeitsstelle wie im Rahmen der ÖBS-Beschäftigung? (bitte nach Jahren auflisten)
Zu 6.: Die Reduzierung bezieht sich nicht auf das Arbeitsentgelt, sondern auf die Vergütung für Qualifizierung und Coaching.
Eine solche Reduzierung fand bisher für 501 Fälle im Jahr 2012 und für 534 Fälle im Jahr 2013 statt
7. Leitet der Senat Maßnahmen zur Reduzierung der monatlichen Arbeitsentgelte auch bei bestehenden Arbeitsverträgen ein? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Basis?
Zu 7.: Nein
8. Müssen ehemalige ÖBS-Beschäftigte, die einen neuen Arbeitsvertrag im Rahmen der Bürgerarbeit und des BEZ, mit einer Bezahlung von 975 Euro ablehnen, mit Sanktionen von Seiten der Job-Center rechnen?
Zu 8. Dies gilt nur für Bürgerarbeit. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob Weiterbeschäftigungen zu den neuen Konditionen abgelehnt worden sind. Das Prinzip „Fördern und Fordern“ gilt auch in der „Bürgerarbeit“. Die Ablehnung zumutbarer Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II oder zumutbarer Bürgerarbeitsplätze ohne wichtigen Grund führt zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II. Es gelten die Bestimmungen des SGB II zu Sanktionen.
9. Trifft es zu, dass die Bewilligungsstelle im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung des Zuschusses entscheidet? Wenn ja, warum findet dann eine Kürzung des monatlichen Arbeitsentgeltes statt, obwohl die Mittel im Bewilligungsbescheid in gleicher Höhe wie die Jahre zu vor bewilligt wurden?
Zu 9.: Dies ist in der Änderung der Rahmenbedingungen in der öffentlich geförderten Beschäftigung begründet (Arbeitszeit grundsätzlich 30 Stunden, ggf. 20 Stunden für bestimmte Zielgruppen).
10.Mit welchen rechtlichen und finanziellen Auswirkungen müssen die einsetzenden Stellen (Arbeitgeber) rechnen?
Zu 10.: Es sind keine Fälle von Rechtsstreitigkeiten bekannt.
11. Trifft es zu, dass die einsetzende Stelle (Arbeitgeber) mit der Unterschrift des Änderungsbescheids auch den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs erklären muss? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Zu 11.: Mit jedem Bescheid wird eine Empfangsbestätigung verschickt (die unterschrieben werden muss) und eine Einverständniserklärung zum Verzicht auf den Rechtsbehelf (die unterschrieben werden kann). Schickt ein Träger eine unterschriebene Einverständniserklärung zum Verzicht auf den Rechtsbehelf zurück, so verzichtet er auf die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Bescheid zu erheben und der Bescheid wird rechtskräftig. Dies ist im Interesse der Träger, da erst mit Rechtskraft Gelder gezahlt werden können. Es besteht jedoch keine Pflicht, die Einverständniserklärung zu unterschreiben.
Berlin, den 20. Juni 2013
In Vertretung
Barbara Loth
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Jun. 2013)

