Flüchtlingsaufnahme und -unterbringung in Berlin
Drucksache 17 / 12 126 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE)
Drucksache 17 / 12 126
Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE)
vom 27. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2013) und Antwort
Flüchtlingsaufnahme und -unterbringung in Berlin
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Welche Einrichtungen werden derzeit in Berlin als Aufnahmeeinrichtungen im Sinne der §§ 44 und 47 AsylVfG genutzt?
Zu 1.: In Berlin werden derzeit die Gemeinschaftsunterkünfte in der Motardstraße 101 (Bezirk Spandau) und in der Rhinstraße 125-127 (Bezirk Lichtenberg) als Auf- nahmeeinrichtungen im Sinne von §§ 44, 47 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) betrieben.
2. In welchen dieser Einrichtungen wird vor Ort qualifizierte Asylverfahrensberatung angeboten (bitte angeben: Stunden pro Woche, Anbieter mit eingesetztem Personal und Qualifizierung) und wie wird die Sprachmittlung organisiert?
Zu 2.: Die Asylverfahrensbetreuung gehört nicht zu den Aufgaben des in den Unterkünften beschäftigten Personals. Allein die Beratung in sozialen Fragen des Alltags wird durch das Personal in den Unterkünften vorgenommen.
Eine eingehende Beratung in allen das Asylverfahren betreffenden Angelegenheiten wird durch die Aufnahme- und Weisungsstelle des LAGeSo sowie den dortigen Sozialdienst angeboten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Antwort des Senats vom 28.01.2013 auf die Kleine Anfrage 17/11368 vom 17.12.2012 über „Asylverfahrens- und Rückkehrberatung im LAGeSo“ verwiesen.
3. Was versteht der Senat unter dem Begriff „Notunterkunft“ und was ist aus Sicht des Senats die maximal zumutbare Wohndauer in einer Notunterkunft?
Zu 3.: Einrichtungen, die als Notunterkünfte für die vorübergehende Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen genutzt werden, eignen sich im Regelfall auf
Grund ihrer Beschaffenheit und Unterbringungsbedingungen nicht für eine dauerhafte Belegung. Sie sollen daher nur temporär für diesen Zweck verwendet werden, wenn Ausweichkapazitäten in vertragsgebundenen Gemeinschafsunterkünften nicht verfügbar sind und daher nur durch die Inbetriebnahme einer Notunterkunft der gesetzliche Auftrag des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) zur Vermeidung einer potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch drohende Obdachlosigkeit einer größeren Anzahl hilfebedürftiger Personen erfüllt werden kann.
Das LAGeSo strebt aus diesen Gründen an, die Nut- zung einer Notunterkunft zeitlich so weit wie möglich zu begrenzen. Eine generelle Höchstdauer kann jedoch nicht festgesetzt werden, da die Erforderlichkeit, Notunterkünf- te zu belegen, von der Zuzugs- und landesweiten Bele- gungssituation abhängt und zudem die Unterbringungsbedingungen in den einzelnen Notunterkünften unterschied- lich ausgeprägt sind.
4. Was sind die Unterschiede zwischen den Aufnahmeeinrichtungen, den Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 AsylVfG und den sogenannten Notunterkünften hinsichtlich der Qualitätsanforderungen, der Ausstattung, der räumlichen Lage, der Beratungsangebote in der Einrichtung (Qualität und Umfang), des Personalschlüssels oder anderer Kriterien?
Zu 4.: Sowohl die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne der Fragestellung zu 1. als auch die vertragsgebundenen Gemeinschaftsunterkünfte erfüllen die vom LAGeSo im Internet unter dem Link
veröffentlichen Qualitätsanforderungen. Diese Voraussetzungen werden bei Notunterkünften zwar ebenfalls so weit wie möglich angestrebt, können aber nicht immer in vollem Umfang realisiert werden, da insoweit die Vermeidung von Obdachlosigkeit vorrangige Zielsetzung ist.
In den Aufnahmeeinrichtungen wird ferner der notwendige Bedarf an Ernährung durch Sachleistungen gedeckt. Diese Besonderheit folgt aus den Bestimmungen des § 3 Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), wo- nach die alternative Gewährung als Geldleistung lediglich bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG zulässig ist.
Darüber hinausgehende grundsätzliche Unterschiede bestehen nicht, vielmehr ist hinsichtlich der übrigen in der Fragestellung genannten Kriterien die Situation der jeweils konkreten Einrichtung maßgebend.
5. Worin unterscheiden sich vertragsfreie und vertragsgebundene Einrichtungen und welche Personengruppen werden in den sogenannten vertragsfreien Unterkünften untergebracht?
Zu 5.: Vertragsgebundene Einrichtungen dienen ausschließlich der Unterbringung bedürftiger Personengruppen (überwiegend Asylbegehrende und Flüchtlinge) auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, für welche die Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) einen Mustervertrag online gestellt hat:
Demgegenüber handelt es sich bei vertragsfreien Einrichtungen im Regelfall um kleinere Hotels, Hostels, Jugendherbergen oder ähnliche Beherbergungsbetriebe, in denen bei Bedarf Zimmerkontingente auch für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden ange- mietet werden, sofern freie Plätze in vertragsgebundenen Einrichtungen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind.
6. Welche vertragsgebundenen und welche vertragsfreien Unterkünfte werden derzeit mit Beziehenden von Leistungen nach a) § 3 AsylbLG und b) § 2 AsylbLG belegt?
Zu 6.: In der in Anlage 1 beigefügten Übersicht sind alle derzeit von der BUL betreuten Einrichtungen aufgeführt.
Eine Differenzierung nach leistungsrechtlicher Anspruchsgrundlage in jeder dieser Einrichtungen würde einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern. Dem Datenbestand des Gesundheit- und Sozialinformationssystems der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (GSI) ist jedoch zu entnehmen, dass (zum Auswertungsstichtag 31.12.2012) folgende Personenkreise untergebracht sind:
Art der Einrichtung | Personen nach § 2 AsylbLG | Personen nach § 3 AsylbLG |
Aufnahmeeinrichtungen | 2 | 960 |
vertragsgebundene Gemeinschaftsunterkünfte | 67 | 4.353 |
vertragsfreie Einrichtungen | 16 | 190 |
(Nicht berücksichtigt sind in der vorstehenden Übersicht sowohl sogenannte leistungsrechtliche Mischfälle (Wechsel der Anspruchsgrundlage innerhalb des Auswertungszeitraums) als auch statistisch als „unbekannt“ ausgewiesene Fälle, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu einer definierten Fallgruppe – etwa wegen eines Bedienungs-fehlers bei der Dateneingabe durch die Leistungsbehörde oder weil die betroffenen Personen mietfrei untergebracht sind – nicht möglich ist.
7. Was sind die Aufgaben der Berliner Unterbringungsleitstelle und für welche Personengruppen ist sie zuständig?
Zu 7.: Die Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) ist die im LAGeSo für die Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler zuständige Organisationseinheit. Die ihr im Einzelnen obliegenden Aufgaben können der im Internet unter dem Link
www.berlin.de/lageso/soziales/unterbringungsleitstelle/index.html
veröffentlichten Präsentation entnommen werden.
8. Wer ist für die Unterbringung von geduldeten Flüchtlingen in Berlin zuständig?
Zu 8.: Die Unterbringung ist Bestandteil der Leistungen nach dem AsylbLG. Die leistungsrechtliche Zuständigkeit für Menschen, die im Besitz einer Duldung sind, liegt bei den Sozialämtern von Berlin. Dies ergibt sich aus den Regelungen der Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV ZustAsylbLG) vom 24.05. 2012 (ABl. S. 918), in Kraft getreten am 09.06.2012, welche unter
www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/av/av_zustasylblg.html
im Internet veröffentlicht sind.
9. Welchen Personalschlüssel (Sozialarbeiter, Sozialbetreuer, Dolmetscher, Kinderbetreuer, Sicherheitspersonal, Verwaltungspersonal usw.) hält der Senat für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für angemessen?
Zu 9.: Allgemein verbindliche Personalschlüssel für Aufnahmeeinrichtungen und vertragsgebundene Gemeinschaftsunterkünfte wurden bislang nicht festgelegt. Bei vertragsgebundenen Einrichtungen wird im jeweiligen Einzelfall – orientiert am unterzubringenden Personenkreis und ggf. den örtlichen/baulichen Gegebenheiten – Art und Umfang des Personals vereinbart. Im Vertrag werden die Stellenanteile für die folgenden Positionen vereinbart: Leitung, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuer, Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer, Verwaltungskräfte, nächtlicher Wachschutz.
10. Welches Personal ist in den vertragsgebundenen und vertragsfreien Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften in Berlin derzeit a) laut Vertrag und b) tatsächlich beschäftigt?
11. Wie überprüft der Senat die tatsächliche Beschäftigung des vertraglich vereinbarten Personals sowie die fachliche Eignung des beschäftigten Personals?
Zu 10. und 11.: In Bezug auf das Personal in vertrags- freien Einrichtungen hat das LAGeSo keine Erkenntnisse. Zu dem in den vertragsgebundenen Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften tätigen Personal wird auf die in Anlage 2 beigefügte tabellarische Übersicht verwiesen.
Die Berliner Unterbringungsleitstelle verfolgt das Ziel, die vertragsgebundenen Einrichtungen einmal jährlich durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter aufzusuchen und zu begehen, um die Einhaltung der Qualitätsstandards zu überwachen. Wegen der besonderen Arbeitsbelastung als Folge des anhaltend hohen Zuzugs von Asylbegehrenden, von denen zudem ein Großteil sein Asylbegehren in Berlin erstmalig vorbringt, kann diese Aufgabe derzeit nur eingeschränkt in Form von stichprobenartig durchgeführten Begehungen wahrgenommen werden, so dass keine valide Aussage zu dem tatsächlich beschäftigten Personal getroffen werden kann. Allerdings liegen auch keine Hinweise vor, dass die Einrichtungen ihren Verpflichtungen aus dem Betreibervertrag im Hinblick auf das vereinbarte Personal nicht nachkommen.
Die fachliche Eignung des Personals wird zu Beginn des Einrichtungsbetriebs sowie anlassbezogen durch Einsicht in die Qualifikationsnachweise überprüft.
12. Welche Anforderungen setzt der Senat hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und Eignung des Personals?
Zu 12.: Die Anforderungen an das in den vertragsgebundenen Einrichtungen tätige Personal sind unter Abschnitt III der in der Antwort zu 4. verlinkten Qualitätsanforderungen beschrieben.
13. Welche tätigkeitsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen bietet der Senat für die Beschäftigten der Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte?
14. Nach welcher Zeit müssen die Betreiber der vertragsgebundenen Einrichtungen bei Personalausfall (z.B. wegen Krankheit) eine Vertretung sicherstellen?
Zu 13. und 14.: Die Standardfassung des Betreibervertrags des LAGeSo enthält folgende Regelung:
„Die Betreiberin stellt sicher, dass das in der Gemeinschaftsunterkunft beschäftigte Personal bei Ausfall spätestens nach vier Wochen vertreten wird. Sie stellt ebenfalls sicher, dass das Personal unter Anrechnung auf die Arbeitszeit mindestens einmal pro Jahr an tätigkeitsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.“
Derartige Veranstaltungen werden grundsätzlich nicht durch den Senat angeboten, was jedoch Einzelmaßnahmen zu bestimmten Aspekten der Tätigkeit - wie etwa die seitens der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung angebotene Vermittlung von Informationen zur schulischen und außerschulischen Betreuung von Flüchtlingskindern - nicht ausschließt.
Auswahl und Teilnahme obliegen der Eigenverantwortung der Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber und ihrer Beschäftigten.
15. Durch wen und wie oft überprüft der Senat die Einhaltung der Qualitätsanforderungen und der sonstigen Vertragsvereinbarungen in den vertragsgebundenen Einrichtungen?
Zu 15.: Seit 2011 findet eine Überprüfung einmal jährlich und darüber hinaus aus besonderem Anlass statt.
16. Welche Sanktionsmöglichkeiten sind bei Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen und der sonstigen Vertragsvereinbarungen gegenüber den vertragsgebundenen Einrichtungen vorgesehen und wie oft hat der Senat von diesen Möglichkeiten in den letzten 12 Monaten Gebrauch gemacht?
Zu 16.: Unmittelbar im Anschluss einer Prüfung werden die festgestellten Mängel besprochen und eine Vereinbarung getroffen, bis wann und in welcher Weise diese behoben werden. Die Abstellung der Mängel wird ggf. vor Ort kontrolliert. Werden Mängel nicht abgestellt, so können die Zahlungen gemindert werden (Minderleistung) oder es kann ein Belegungsstopp verhängt werden. Diese Maßnahme war allerdings bisher nicht notwendig.
Berlin, den 12. Juli 2013
Mario Czaja
Senator für Gesundheit und Soziales
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2013)
**Lieber Interessierter, liebe Interessierte, leider haben wir keine Möglichkeit, die tabellarischen Antworten/Anlagen des Senates hier zufriedenstellend darzustellen, daher bitten wir Sie, diese Kleine Anfrage am Seitenende als pdf-Datei herunterzuladen. Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an den Administrator: admin@die-linke-berlin.de**


