Ausbildung und Anerkennung von Hunden als Behindertenbegleithund in Berlin
Drucksache 17 / 12 797 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
Drucksache 17 / 12 797
Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
vom 04. November 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. November 2013) und Antwort
Ausbildung und Anerkennung von Hunden als Behindertenbegleithund in Berlin
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Welche Definition gibt es im Land Berlin für einen Behindertenbegleithund, der im gültigen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin unter § 13 Ausnahmeregelungen aufgeführt ist?
Zu 1.: Zur Durchführung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin gelten als Behindertenbegleithunde Hunde, die dazu bestimmt und auf Grund einer speziellen Ausbildung dazu befähigt sind, Menschen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder Erkrankungen im Alltag zu unterstützen. Eine darüber hinausgehende allgemeinverbindliche Definition für Behindertenbegleithunde gibt es im Land Berlin nicht.
2. Welche Hundeschulen bilden in Berlin Behindertenbegleithunde aus und bedarf es dafür einer anerkannten Genehmigung? Wenn ja, durch wen wurde bzw. wird diese erteilt?
3. Gibt es in Berlin oder in anderen Bundesländern einheitliche Kriterien für eine Behindertenbegleithunde-Ausbildung und welche sind das?
4. Wenn nein, gibt es anerkannte und akzeptierte Grundstandards zum Wohle von Mensch und Hund in dieser Ausbildung und welche sind das?
5. Über welche Qualifikationen muss ein Behindertenbegleithund-Ausbilder verfügen und wo werden solche Ausbilder in Berlin–Brandenburg geschult und beruflich anerkannt?
6. Wie und durch wen erfolgt die Finanzierung einer Behindertenbegleithund-Ausbildung?
7. Wie und durch wen wird eine Qualitätssicherung der Behindertenbegleithund-Ausbildung kontrolliert?
8. Welche Vertretungen von Menschen mit Behinderungen wurden und werden dabei einbezogen?
9. Wie lange dauert i. R. die Ausbildung eines Behindertenbegleithundes?
Zu 2. bis 9.: In Ermangelung einer allgemeinverbindlichen Definition sowie allgemein-verbindlicher Qualitätsstandards für einen Behindertenbegleithund liegen dem Senat für die Beantwortung der Fragen 2 bis 9 keine validen Informationen vor. Dem Grunde nach dürfte es sich bei einem Behindertenbegleithund um ein Hilfsmittel - wie auch der Blindenführhund eines ist - im Sinne des § 33 SGB V handeln, das bisher jedoch nicht in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V aufgenommen wurde.
Aus behindertenpolitischer Sicht erwägt der Senat sich dafür einzusetzen, dass der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) prüft, ob der Behinder- tenbegleithund in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V aufgenommen werden kann. In diesem Kontext wären auch die Qualitätsanforderungen an das Hilfsmittel - was sich bei einem Behindertenbegleithund insbesondere auf die Ausbildung des Tieres beziehen dürfte - zu konkretisieren. Im Übrigen verweist der Senat auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/12707, die sich auf die Blindenführhundausbildung in Berlin bezieht.
10. Wer finanziert die Anschaffung und den Unterhalt eines Behindertenbegleithundes, gibt es hier z.B. im Rahmen des Persönlichen Budgets nach dem SGB IX Unterstützungsmöglichkeiten?
Zu 10.: Hierzu verweist der Senat auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage 17/12707, die sinngemäß auch für den Behindertenbegleithund, sofern er im Einzelfall als Hilfsmittel anerkannt wird, zutrifft. Darüber hinaus kann zudem unter sehr engen Voraussetzungen eine Kostenübernahme durch einen beruflichen Rehabilitationsträger für ein Hilfsmittel, welches der Teilhabe am Arbeitsleben dient (vgl. § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX), in Betracht kommen. Die Möglichkeit der Ausführung dieser Teilhabeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets besteht.
Berlin, den 03. Dezember 2013
In Vertretung
Dirk G e r s t l e
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Dez. 2013)

