Assistenz und Schulhelfer bei Schulausbildung an Berliner Oberstufenzentren (OSZ) fÜr Jugendliche mit Behinderung
Drucksache 17 / 11 786 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
Drucksache 17 / 11 786
Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE)
vom 20. März 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. März 2013) und Antwort
Assistenz und Schulhelfer bei Schulausbildung an Berliner Oberstufenzentren (OSZ) für Jugendliche mit Behinderung
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Gibt es für die Schulausbildung bzw. berufstheoretische Ausbildung für Jugendliche mit Behinderung an Berliner Oberstufenzentren die Möglichkeit des Einsatzes von Schulhelfern und wie ist dieser geregelt?
2. Wenn nein, warum nicht und welche Veränderungen sind vorgesehen z.B. im Rahmen der geplanten Reformierung der Berufsschulen in Berlin?
Zu 1. und 2.: Ja. An beruflichen Schulen erfolgt der Einsatz von Schulhelferinnen und Schulhelfern in sinngemäßer Anwendung der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 7/2011 vom 20. Juni 2011 (VV Schulhelfer), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2012.
3. Welche Möglichkeiten einer persönlichen Assistenz gibt es bei der Schulausbildung bzw. berufstheoretischen Ausbildung für Jugendliche mit Behinderung und wie ist diese in Berlin für welchen Personenkreis (Art der Behinderung) geregelt?
Zu 3.: Nach §54 Abs. 1 Nr.1 SGBX II kann beim Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung eine Persönliche Assistenz als Leistung der Eingliederungshilfe ausdrücklich auch als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in Betracht kommen.
Eine Persönliche Assistenz kommt auch im Rahmen einer mehrjährigen Berufsfachschule mit schulischem Abschluss oder Kammerprüfung an beruflichen Schulen in Betracht. In Ziffer 3 der „Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII “ (AV SchulEH) vom 3. Dezember 2007 (ABl. S. 3284) wird geregelt, dass Hilfen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII - hierzu zählt auch die Persönliche Assistenz - nur nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes in Betracht kommen, wenn im Einzelfall behinderungsbedingt Leistungen erforderlich sind, die durch das schulische Leistungsangebot nicht gedeckt werden können. Nur für diese begründeten Einzelfälle können nachrangig im Rahmen der Leistungsansprüche nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Eingliederungshilfeverordnung die Kosten für beispielsweise Persönliche Assistenzkräfte (z.B. Kosten für Vorlesekräfte für Blinde, Kosten für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdendolmetscher) übernommen werden.
4. Was bietet das Trägerübergreifende Persönliche Budget für Möglichkeiten, um eine Ausbildung von Menschen mit Behinderung an Oberstufenzentren wirksam zu unterstützen?
Zu 4.: Die Leistungsform des (trägerübergreifenden) Persönlichen Budgets setzt voraus, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe – neben diesen Teilhabeleistungen sind auch budgetfähig erforderliche Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe – gegenüber einem Rehabilitationsträger, den Pflegekassen bzw. den Integrationsämtern besteht (vgl. § 17 SGB IX). Nach § 57 SGB XII können Leistungsberechtigte auf Antrag auch Leis- tungen der Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden Budgets erhalten. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, die in Verbindung mit § 57 SGB XII auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden können und zwar für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche vom Träger der Jugendhilfe und für körperlich und/oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche vom Sozialhilfeträger.
Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können im Einzelfall und auf Antrag des Leistungsberechtigten Lösungen in Zusammenarbeit mit dem Leistungsträger (Träger der Jugendhilfe oder Sozialhilfe) im Rahmen der Leistungsform eines (trägerübergreifenden) Persönlichen Budgets entwickelt werden, um eine Ausbildung von Menschen mit Behinderung an beruflichen Schulen wirksam zu unterstützen. Unter Hinweis auf Nr. 8 der „Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII“ zählen dazu, wie beschrieben, auch Leistungen für notwendige Persönliche Assistenzkräfte.
5. Hat der Senat Kenntnis darüber, wie viele Jugendliche mit Behinderung an den Berliner OSZ ausgebildet werden und wenn ja, welche Entwicklungen haben sich seit 2009 gezeigt?
Zu 5.: Eine genaue statistische Erfassung liegt nur für die Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf vor.
Schülerinnen und Schüler/Auszubildende mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den öffentlichen Oberstufenzentren Berlins | ||||
Bildungsgang | Schuljahr | |||
2009/10 | 2010/2011 | 2011/12 | 2012/13 | |
mehrjährige Berufsfachschule | 4 | 7 | 22 | 16 |
Berufsschule (Duale Ausbildung) | 134 | 24 | 42 | 63 |
Berlin, den 01. Juli 2013
In Vertretung
Mark Rackles
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2013)

