Zwangsumzüge mit Kindern verhindern – Kindeswohl gewährleisten (II)
Drucksache 17 / 10 731 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Katrin Möller (LINKE)
Drucksache 17 / 10 731
Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Katrin Möller (LINKE)
vom 09. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Juli 2012) und Antwort
Zwangsumzüge mit Kindern verhindern – Kindeswohl gewährleisten (II)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Wie bewertet der Senat die Ergebnisse der TOPOS-Studie, wonach insbesondere Alleinerziehende von Zwangsumzügen bedroht sind?
Zu 1.: Nach eigenen Angaben verfügt TOPOS über 11.000 Datensätze aus Interviews zu Berliner Haushalten. Daraus wurden 962 Datensätze von Haushalten mit Hartz IV – Bezug aus den Bezirken Friedrichshain - Kreuzberg, Pankow, Neukölln, Lichtenberg und Mitte ausgewertet. Die in der Frage zitierte Aussage stellt die Studie so nicht fest. Sie stellt lediglich fest, dass der Anteil der alleinerziehenden Alg II-Bezieherinnen und Alg II- Bezieher, deren Miete über dem Richtwert liegt, höher ist als der Durchschnitt aller Alg II-Bezieherinnen und Alg II-Bezieher. Die Studie hat jedoch nur einen sehr begrenzten Aussagewert, da hier nicht der jeweils für die Wohnungen gültige Richtwert zu Grunde gelegt wurde, sondern nur der Durchschnittswert der Richtwerte pro Bedarfsgemeinschaftsgröße. Die Studie geht zudem nicht auf den Inhalt der Ziffer 4 Absatz 2 Buchstabe d) der AV- Wohnen ein, nach der Maßnahmen zu Kostensenkung bei Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern grund- sätzlich nicht verlangt werden können, es sei denn, die Miete ist so hoch, dass das öffentliche Interesse an der Kostensenkung überwiegt (siehe auch Antwort zu Frage 7).
2. Welchen Anteil (absolut und prozentual) haben Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern am Gesamtumfang der Bedarfsgemeinschaften, deren Wohnkosten nach den geltenden Regelungen zu hoch ist? (bitte nach Bezirken/Jobcentern aufschlüsseln)
3. Wie viele Alleinerziehende waren 2010, 2011 und im ersten Halbjahr 2012 von Zwangsumzügen betroffen, wie viele von ihnen haben diesen auch tatsächlich vornehmen müssen? (bitte nach Bezirken/Jobcentern aufschlüsseln)
4. Bei wie vielen Alleinerziehenden wurden die Kosten der Unterkunft in den Jahren 2010, 2011 und im ersten Halbjahr 2012 nach dem Kostensenkungsverfahren auf den festgelegten Richtwert festgesetzt? (bitte nach Bezirken/Jobcentern auflisten)
5. Bei wie vielen Alleinerziehenden konnten durch Sonder- und Härtefallregelungen Zwangsumzüge ver- hindert werden? (bitte nach Bezirken/ Jobcentern auf- schlüsseln)
6. Wie viele Alleinerziehende, deren Wohnung „zu teuer“ ist, haben von ihrem Einkommen zusätzliche Mittel aufgebracht, um den Differenzbetrag zwischen bewilligten und realen Wohnkosten zu schließen und wie hoch ist dieser „Aufstockungsbeitrag“ im Durchschnitt?
Zu 2. bis 6.: Die erbetenen Daten werden im Rahmen des durchgeführten Controllings nicht erhoben, da das Controlling zum Ziel hat, die notwendigen Geschäfts- prozesse in den Jobcentern sowie die einzelnen Arbeitsschritte, die zur Feststellung der Angemessenheit und der ggf. notwendigen Kostensenkung erforderlich sind, transparent zu machen. Daher wird eine gesonderte Erfassung nach Bedarfsgemeinschaftszusammensetzung nicht vorgenommen.
7. Welchen Handlungsbedarf sieht der Senat, um Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind, den Wohnraum und den Kindern ihr gewohntes soziales Umfeld zu erhalten?
Zu 7.: Der Senat hat mit der Wohnauf- wendungenverordnung (WAV) vom 3. April 2012 bereits den besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung zur Bestimmung der individuellen Angemessenheit für Alleinerziehende in § 6 Absatz 2 Buchstabe a) WAV geregelt und hinsichtlich des Erhalts von Wohnraum eine Erhöhung der geltenden Richtwerte bei der Angemessenheitsprüfung einer Miete um 10 % zu- gelassen. Die AV-Wohnen beschreibt darüber hinaus in Ziffer 4 Absatz 2 Buchstabe d), dass Maßnahmen zur Kostensenkung bei Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern grundsätzlich nicht verlangt werden können, es sei denn, die Miete ist so hoch, dass das öffentliche Interesse an der Kostensenkung überwiegt.
Berlin, den 06. August 2012
In Vertretung
Michael B ü g e
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2012)
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